Bei Verzehr in einem Restaurant steht nicht die Lieferung von Speisen sondern die Bewirtungsdienstleistung im Vordergrund. Deswegen unterliegen solche Umsätze dem Regelsteuersatz von derzeit 19%.
Bisher führte selbst die geringste Dienstleistung wie die Zurverfügungstellung eines Bistrotisches an einem Imbisswagen dazu, dass der Regelsteuersatz anzuwenden war. Der Europäische Gerichtshof hat nun entscheiden, dass der Regelsteuersatz nur dann anzuwenden ist, wenn der Dienstleistungscharakter überwiegt. Untergeordnete Nebenleistungen dürfen also erbracht werden.
Elektronische Bilanz
Nach mehrfacher Terminverschiebung durch Gesetzgeber und Finanzverwaltung müssen nun Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2012 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 wird es jedoch nicht beanstandet wenn die Unterlagen noch in Papierform übermittelt werden.
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